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Die genossenschaftlichen Pflichtprüfungen finden nach § 53 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz je nach Größe der Genossenschaft im jährlichen oder zweijährlichen Turnus statt. Das gilt auf Grund der Regelung in § 64 c GenG auch für in Auflösung befindliche Genossenschaften.

 

Jede Genossenschaft muss Mitglied eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes sein. Diesen Verband kann sie sich frei wählen.

 

Wir haben das Prüfungsrecht für ganz Deutschland. Mit unseren Kooperationspartnern sind wir vor Ort präsent. Wir sind gemäß § 63e GenG qualitätsgeprüft.

 

Die genossenschaftliche Prüfung geht über die reine Abschlussprüfung hinaus, sie ist eine „Betreuungsprüfung“. Im Kern ist die genossenschaftliche Prüfung auf die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ausgerichtet. Auf Grund dieser Ausrichtung sind wir auch für Gläubigerausschüsse und Gerichte prüfend tätig.

Für sich neu gründende Genossenschaften betonen wir den Betreuungsaspekt unserer Tätigkeit durch umfangreiche Unterstützung in der Gründungsphase. Dazu arbeiten wir seit langem mit dem Zentralverband deutscher  Konsumgenossenschaften e.V., Hamburg, zusammen.

 

Auch zwischen den Prüfungen stehen wir unseren Genossenschaften mit Rat und Tat zur Seite.

 

Ein weiterer Vorteil der genossenschaftlichen Prüfung liegt in der branchenmäßigen Spezialisierung. Historisch bedingt liegt unser Schwerpunkt bei den Einzelhandelsgenossenschaften (Konsum, co op). Unabhängig davon decken wir ein breites Spektrum von in Frage kommenden Branchen und Tätigkeitsfeldern unserer Mitglieder ab.

 

Der Prüfungsverband unterliegt neben der Saatsaufsicht auch der Aufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer, deren Mitglied wir sind.